Dienstag, 30. Januar 2018

Die Pferdesteuer

 Die Pferdesteuer

Gemeinden sind offiziell dazu berechtigt, eine Steuer für das Halten von Pferden einzuführen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Damit wurde auch der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel endgültig bestätigt. Auch wenn viele Reitvereine und Einzelkläger sich gegen eine Pferdesteuer ausgesprochen haben, darf sie nun trotzdem verhängt werden. Doch was bedeutet das nun? Was kommt zukünftig auf die Pferdebesitzer zu? Welche Nachteile ergeben sich durch die Pferdesteuer? Auch die Frage, mit welcher Begründung eine derartige Steuer gerechtfertigt wird, soll in diesem Beitrag beantwortet werden.

Warum gibt es die Pferdesteuer?
Deutschland ist ein Pferdeland. In fast allen Städten oder deren Umgebungen befinden sich Pferdeställe, Reitanlagen- und Vereine oder landwirtschaftliche Betriebe, die mit Pferden arbeiten. Denn von weltweit etwa 60 Millionen Pferden und Ponys leben stattliche 1,2 Millionen in Deutschland. Das ist eine beachtlich hohe Zahl. Und die Dunkelziffer lässt auf einen noch weit höheren Wert schließen. Denn viele Pferde sind heute nicht gemeldet.
Und jetzt dürfen diese vielen Pferdehalter steuerpflichtig werden. Einige Menschen argumentieren, dass man beispielsweise auch für einen Hund Steuern zahlen muss. Bisher sind aber lediglich nur drei Kommunen bekannt, die eine Pferdesteuer fällig machten. Diese befinden sich alle im Bundesland Hessen: Bad Sooden-Allendorf, Schlangenbad und Kirchheim. Die Höhe des Steuerbetrages fällt in den Gemeinden sehr unterschiedlich aus. So zahlen die Pferdebesitzer in Bad Sooden-Allendorf pro Jahr satte 200 Euro pro Pferd, in Schlangenbad sind es sogar 300 Euro. Da sind die Pferdehalter in Kirchheim ja noch gut davon gekommen: Sie müssen nur 90 Euro pro Jahr und pro Pferd an das Finanzamt entrichten. Es dürfen generell aber bis zu 750 Euro pro Jahr fällig werden.
Doch warum wird denn nun genaue eine Pferdesteuer fällig? Ausschlaggebend für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsgerichts war, dass Pferdebesitzer im Durchschnitt mehr verdienen als andere. Der neunte Senat unter Vorsitz von Wolfgang Bier begründete den Beschluss damit, dass „schon nach den bisher entwickelten Maßstäben [fest steht], dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt.“ Fest steht also, dass wohl Pferdehalter generell für wohlhabender gehalten werden. Pferde sind folglich in der Regel ein „Luxushobby“. Die Auffassung der Richter ist also, dass das Halten eines Pferdes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und damit einen zusätzlichen Vermögensaufwand beinhaltet.
Allerdings ist es juristisch verboten, dass die Pferdesteuer eine „erdrosselnde Wirkung“ hat. Dieser Fall soll durch die Steuer keinesfalls eintreten. Das bedeutet, dass es für die Pferdehalter trotz der Steuer möglich sein muss, dass Pferd weiter zu halten und dass wenige Einschränkungen im bisherigen Alltag gemacht werden müssen.

Wer zahlt die Pferdesteuer?
Grundsätzlich müssen nur diejenigen Pferdehalter eine Steuer entrichten, die ihre Pferde zur Freizeitgestaltung nutzen. Neben Freizeitreitern werden aber auch die Reitvereine zur Kasse gebeten. Denn eine derartige Nutzung geht über den alltäglichen Bedarf hinaus und erfordert – wie bereits erwähnt – einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Somit sind Pferdebesitzer angeblich wirtschaftlich so leistungsfähig, dass ihnen Steuern auferlegt werden dürfen. Es dürfen sich also sämtliche Pferdebesitzer angesprochen fühlen, die ein Pferd Hobby- oder Turnierreitermäßig halten. Die Besteuerung ist gänzlich unabhängig vom Einkommen des Besitzers oder vom Alter oder der Rasse des Tieres.
Jedoch sind die Pferde von der Steuerpflicht befreit, die zum Haupterwerb im Rahmen des Berufs eingesetzt werden. Damit können sich vor allem die Landwirte, die hauptberuflich ihre Pferde verwenden, aufatmen. Von ihnen fällt die Steuerlast ab. Auch Reiterhöfe mit Zuchtstuten – und hengsten sind nicht betroffen, solange die Ausübung auf gewerblicher Basis erfolgt. Für die Schulbetriebe, auf denen meist kleine Kinder ihre ersten Reiterfahrungen sammeln, gilt diese Regelung ebenfalls.
Auch Besitzer von Fohlen, die nicht älter als sechs Monate sind, sind nicht von der Pferdesteuer betroffen. Außerdem gibt es beispielsweise in den Gemeinden Schlangenbad und Kirchheim Ausnahmen: Auch nicht reitbare Pferde sind von der Steuer ausgenommen. Dies kann aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt werden.






Quellen:
https://www.pferd-aktuell.de/pferdesteuer
https://www.pferd-aktuell.de/pferdesteuer/fragen-und-antworten/fragen-und-antworten
https://www.vfdnet.de/index.php/recht/pferdesteuer
http://www.t-online.de/themen/pferdesteuer
https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Reiter-kaempfen-vor-Gericht-gegen-Pferdesteuer,pferdesteuer166.html
https://www.st-georg.de/hintergrund/pferdesteuer/
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/pferdesteuer-wie-zaust-man-einen-pferdehof-12317028.html
https://www.abendblatt.de/region/norderstedt/article210900879/Die-Pferdesteuer-wird-zum-Studienthema.html
http://propferd.org/index.php/nachrichtenticker/pferdesteuer-faq
https://vfdnet.de/index.php/recht/pferdesteuer/8583-pferdesteuer-fast-unbemerkt-beschlossen
https://www.vfdnet.de/index.php/hessen/hessen-pferdesteuer

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